Allgemeine Geschäftsbedingungen

Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH


§ 1 - Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der sowie für alle Angebote und Annahmeerklärungen. Entgegenstehende Vertragsbedingungen der Kunden gelten nur dann, wenn Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

  2. Wartung und bestimmte andere Dienstleistungen übernimmt Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH nur kraft gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Dienstleistungen, die Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ohne Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung erbringt, unterliegen diesen AGB.

  3. Diese AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
§ 2 -Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Produktänderungen
  1. Die Angebote von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande. Die von Piepmeyer & Harmeyer co-winco GmbH für alle abgeschlossenen Geschäfte versandte Auftragsbestätigung enthält alle getroffenen Abreden und Nebenabreden. Bei sofortiger Ausführung des Geschäfts gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Liefer- oder Leistungsschein enthält alle getroffenen Vereinbarungen.

  2. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit dem technischen Fortschritt dienende Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung, solche Änderungen an bereits ausgelieferten oder bereits bestellten Produkten vorzunehmen, besteht nicht.
§ 3 -Preise, Rücktritt, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
  1. Alle angegebenen Kaufpreise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Versand und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Transportversicherung, Montage und Einweisung werden zusätzlich berechnet, soweit sie vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Die Art des Versandes wird von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH bestimmt, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

  3. Bei Bestellungen unter € 50,00 Warenwert berechnet Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH zusätzlich einen Abwicklungskostenanteil von € 2,56 zzgl. MwSt.

  4. Die von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. dem Versand der Auftragsbestätigung bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial) berechtigen Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die über vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, oder soweit die Lieferung auf Grundlage einer Rahmenliefervereinbarung erfolgt.

  5. Falls ein gesetzliches oder ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht besteht, bedürfen ein Rücktritt vom Vertrag und/oder die Rückgabe von Waren der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Im Falle der Zustimmung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder der Rückgabe von Waren hat der Kunde eine Pauschale von 15% des Kaufpreises der betroffenen Waren bzw. der vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Die Ware ist ggf. auf eigene Gefahr und Kosten an Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH bleiben von dieser Regelung unberührt.

  6. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Kunde in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH über den Betrag der berechneten Lieferung/Leistung verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Schecks oder Wechsel ordnungsgemäß eingelöst wurden.

  7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, einen höheren Schaden nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt.

  8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 -Lieferzeit, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen, Gefahrübergang
  1. Die von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, nicht als kaufmännisches Fixgeschäft.

  2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.

  4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH oder deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Krieg etc., die Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

  5. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH in Verzug befindet.

  6. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.

  7. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Kunden über, sobald Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
§ 5 -Eigentumsvorbehalt
  1. Sämtliche von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

  2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH.

  3. Vorbehaltsware darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Für diesen Fall tritt hiermit der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Kunden an Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH zur Sicherung ihrer Ansprüche ab. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen (z.B. bei Zahlungsverzug).

  4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH die Einziehungsermächtigung widerrufen. Die Befugnis von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch wird Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, kann Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH verlangen, dass ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben gemacht werden, ihr die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten aller gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehrmaßnahmen.

  6. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
    Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird, abzüglich der Verwertungskosten und sonstiger diesbezüglicher Aufwendungen, auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH bleibt durch die Verwertung unberührt.

  7. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH wird auf Verlangen des Kunden auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen oder Vorausabtretungen nach ihrer Wahl freigeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat.
§ 6 -Pflichten des Kunden (gilt nur für den Kauf von Frankiermaschinen mit Fernvorgabesystem)
  1. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige an ihn von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ausgegebene Registrierungsdaten und Passwörter geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die von ihm bevollmächtigt wurden, mit Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Verträge abzuschließen. Die Mitarbeiter des Kunden sind entsprechend zu verpflichten.

  2. Der Kunde, der eine gekaufte Frankiermaschine jeweils bei Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH über ein Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Fernvorgabesystem aufladen möchte, hat Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH jede Änderung seiner Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH mitgeteilten Daten, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäfts-Sitzes, seines Kontos und ähnlicher, für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände, unverzüglich schriftlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
§ 7 -Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Erwirbt der Kunde von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH eine Frankiermaschine, eine Kuvertiermaschine, eine Falzmaschine, ein Posteingangssystem, eine elektronische Waage, ein elektronisches Logistiksystem oder ein anderes Elektro- oder Elektronikgerät gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 7.
  1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

  2. Der Kunde stellt Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

  3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

  4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

  5. Der Anspruch von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH über die Nutzungsbeendigung.
§ 8 -Mängelhaftung

Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. § 4 Ziff. 7 vorlag, haftet Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  1. Offensichtliche Mängel sind Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.

  2. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.

  3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat der Kunde die Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

  4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferten Waren mit anderen Waren verbunden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).

  5. Bei Fremderzeugnissen, d.h. bei solchen Erzeugnissen, die Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ohne Be- oder Verarbeitung verkauft hat und die in den Verträgen ausdrücklich als Fremderzeugnisse bezeichnet sind, tritt Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den Kunden ab. Sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH unzumutbar ist oder fehlschlägt, bleiben evtl. Ansprüche des Kunden gegen Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH unberührt.

  6. Kauft der Kunde eine Ware, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.

  7. Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (mit Ausnahme eines Bauwerks) oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme.

  8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH nicht nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
§ 9 -Haftung
  1. Schadensersatzansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

  2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH auf vorhersehbare, vertrags-typische Schäden begrenzt.

  3. Im Falle einer Haftung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gemäß § 9 Ziff. 2 sind evtl. Schadensersatzansprüche des Kunden der Höhe nach auf den dreifachen Rechnungswert des Kaufgegenstandes begrenzt.

  4. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden bleibt von den Regelungen in § 9 Ziffern 2 und 3 unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

  5. Soweit die Haftung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH.
§ 10 -Umtausch

Stimmt Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH einem gewünschten Umtausch, auf den kein Rechtsanspruch besteht, zu, hat der Kunde die gesamten damit verbundenen Kosten für Fracht und Wiedereinlagerung zu tragen. Der Wiedereinlagerungskostensatz beträgt 20% des Warenwertes, mind. aber € 25,00. Das Recht von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, höhere Kosten, und das Recht des Kunden, niedrigere Kosten nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt. Für Umtauschlieferungen auf Veranlassung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH übernimmt diese die Kosten.

§ 11 -Erbringung von Dienstleistungen
  1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ist der Kunde verpflichtet, Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich, zu unterstützen.

  2. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Subunternehmer oder Dritte mit der Erfüllung der im Auftrag bestimmten Leistungen zu beauftragen.
§ 12 -Rechte an Arbeitsergebnissen

Sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Ergebnissen der von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH erbrachten Leistungen stehen Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH zu und verbleiben bei Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Soweit in einer dem Kunden erteilten Lizenz zur Nutzung von Arbeitsergebnissen nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, erhält der Kunde im Umfang des Auftrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung dieser Arbeitsergebnisse für eigene geschäftliche Belange.

§ 13 -Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung zu vereinbaren.

§ 14 -Anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehungen der Parteien sind dem deutschen Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, unterstellt.

§ 15 -Erfüllungsort / Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, Oberursel, sofern der Kunde Kaufmann ist.

  2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich erfüllungshalber gegebener Wechsel und Schecks wird als Gerichtsstand der Hauptsitz von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH vereinbart.
    Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für die Fälle, in denen der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
     

Allgemeine Leasingbedingungen

Mail Leasing GmbH

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1. Vertragsgegenstand
Durch den Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasingnehmer (nachfolgend „LN“), von der Mail Leasing GmbH als Leasinggeber (nachfolgend „LG“) das im Leasingvertrag bezeichnete Leasingobjekt ggf. einschließlich Zubehör (nachfolgend „Leasingobjekt“) und ggf. nebst vereinbarter Serviceleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Leasingbedingungen (nachfolgend „Leasingbedingungen“) zu leasen und die vereinbarten Leasingraten zu entrichten.

2. Vertragsschluss, Vertragsverhandlungen, Existenzgründer, Bindung an den Leasingantrag, Vertragseintritt, Selbstauskunft
  1. Der Leasingvertrag kommt durch schriftliche Annahme des vom LN abgegebenen Angebots (nachfolgend „Leasingantrag“) durch den LG, spätestens jedoch mit Übergabe des Leasingobjekts an den LN zustande.

  2. Die Auswahl des Lieferanten und des Leasingobjekts sowie die Kaufvertragsverhandlungen selbst sind Sache des LN. Der Lieferant ist kein Erfüllungsgehilfe des LG, er ist nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den LG abzugeben oder diesen in sonstiger Weise zu vertreten.

  3. Ist der LN eine natürliche Person, die den Leasingvertrag zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt (nachfolgend „Existenzgründer“), kann er seinen Leasingantrag entsprechend der ihm übermittelten gesonderten Widerrufsbelehrung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen, es sei denn, der Barzahlungspreis für das Leasingobjekt übersteigt EUR 50.000,00.

  4. Falls dem LN ein Widerrufsrecht nach Ziff. 2.3 zusteht und er hiervon keinen Gebrauch
    macht oder falls dem LN kein Widerrufsrecht zusteht, ist er an seinen Leasingantrag, vom Tage des Eingangs beim LG gerechnet, vier Wochen gebunden. Geht der Leasingantrag beim Lieferanten ein, handelt dieser insoweit als Empfangsbote des LG.

  5. Hat der LN das Leasingobjekt bei Vertragsschluss bereits beim Lieferanten bestellt, sind sich die Parteien einig, dass der LG anstelle des LN in den Kaufvertrag mit dem Lieferanten eintritt. Der LN stimmt dem Vertragseintritt hiermit zu. Er überlässt dem LG eine Ausfertigung der Vertragsunterlagen.

  6. Auf Anforderung des LG wird der LN im Zusammenhang mit seinem Leasingantrag sowie während der Laufzeit des Leasingvertrages alle für die Prüfung der Bonität erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Verfügung stellen.
3. Kaution
  1. Ist der LN nach dem Leasingvertrag zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, so ist der Kautionsbetrag mit Vertragsschluss fällig und unverzüglich an den LG auf ein von diesem angegebenes Konto zu überweisen.

  2. Die Kaution wird durch den LG nicht verzinst.
4. Lieferfrist/Liefertermin, Ansprüche wegen Lieferstörungen
  1. Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden vom LG selbst schriftlich als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

  2. Der LG haftet bei nicht oder teilweise nicht erfolgter Lieferung, einschließlich den Fällen der vollständigen oder teilweisen Unmöglichkeit, sowie bei verspäteter Lieferung (nachfolgend zusammen „Lieferstörung“) nicht für ein Verschulden des Lieferanten. Im Gegenzug tritt der LG seine Ansprüche gegen den Lieferanten aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag wegen Lieferstörungen an den LN ab; die Ansprüche des LN gegen den Lieferanten richten sich insoweit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in dem als Anlage III zum Leasingvertrag beschriebenen Umfang. Ergänzend gelten für die Rechte und Pflichten des LN bei Lieferstörungen die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 10.4 ff. entsprechend. Im Falle von Abweichungen gehen der Leasingvertrag und diese Leasingbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vor.

  3. Hat der LG die Lieferstörung selbst verschuldet, richtet sich seine Haftung nach Ziff. 11, jedoch mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bei leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziff. 11.2 auf 5% der Summe der vereinbarten Nettoleasingraten beschränkt sind.
5. Übergabe, Übernahmebestätigung, Untersuchungs- und Rügepflicht
  1. Die Übergabe erfolgt durch Ablieferung des Leasingobjekts an den LN. Sofern eine Installation und/oder Einweisung des LN (nachfolgend „Installation“) vereinbart ist, erfolgt die Übergabe durch Ablieferung und Installation.

  2. Der LN hat dem LG die ordnungsgemäße Ablieferung und gegebenenfalls die ordnungsgemäße Installation in einer ihm vom Lieferanten vorgelegten Übernahmebestätigung zu bestätigen. Sofern der Lieferant dem LN keine Übernahmebestätigung vorlegt, hat der LN dem LG unverzüglich nach der Lieferung bzw. Installation eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen.

  3. Der LN hat das Leasingobjekt unverzüglich nach der Übergabe, sofern dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und evtl. Mängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen und dem LG anzuzeigen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so müssen Mängelrüge und Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdekkung gemacht werden. Unterlässt der LN die Mängelrüge und -anzeige, so kann er daraus, dass aus diesem Grund keine Mängelansprüche gegen den Lieferanten geltend gemacht werden können, keine Rechte gegen den LG herleiten.
6. Leasingzeit, Annahmeverzug, Vertragsverlängerung, postalische Abmeldung
  1. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit des Leasingvertrages (nachfolgend „Leasingzeit“) mit der Übergabe des Leasingobjekts gem. Ziff. 5.1 an den LN. Die Leasingzeit beginnt jedoch auch ohne Übergabe 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft, sofern eine Installation nicht vereinbart ist. Ist eine Installation vereinbart, beginnt die Leasingzeit auch ohne Übergabe 14 Tage nach Anzeige der Liefer- und Installationsbereitschaft, bei bereits erfolgter Lieferung 14 Tage nach Anzeige der Installationsbereitschaft. Dies gilt nicht, wenn Lieferung und / oder Installation aufgrund eines vom LG oder Lieferanten zu vertretenden Umstandes unterbleiben.

  2. Im Falle des Annahmeverzuges gem. vorstehender Ziff. 6.1 Sätze 2 bis 4 hat der LN dem LG die durch den Annahmeverzug verursachten Mehraufwendungen des LG in Höhe von pauschal EUR 70,00 zu erstatten. Der LG ist zum Nachweis höherer, der LN zum Nachweis geringerer Mehraufwendungen berechtigt.

  3. Der Leasingvertrag endet frühestens nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit. Er verlängert sich automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird.

  4. Handelt es sich bei dem Leasingobjekt um eine Frankiermaschine, führt deren Abmeldung bei der Deutsche Post AG durch den LN oder in dessen Auftrag nicht zur Beendigung des Leasingvertrages.
7. Leasingrate, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Mahn- und Rücklastschriftkosten, Anpassung der Leasingrate
  1. Der LN zahlt als Gegenleistung für die Überlassung des Leasingobjekts zur Nutzung die in dem Leasingvertrag vereinbarten Leasingraten.

  2. Die Leasingraten sind jeweils am ersten Tag der vereinbarten Zahlungsperiode im Voraus fällig. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung beginnt die erste Zahlungsperiode am Ersten des auf den Beginn der Leasingzeit gem. Ziff. 6.1 folgenden Kalendermonats.

  3. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leasingraten bei Fälligkeit porto- und spesenfrei im Lastschriftverfahren eingezogen. Wählt der LN eine andere Zahlweise als das Lastschriftverfahren, so sind die gem. Ziff. 7.2 fälligen Leasingraten für den LG gebührenfrei auf eines der angegebenen Konten des LG zu überweisen. In diesem Fall erhöht sich der je vereinbarter Zahlungsperiode fällige Betrag um eine Servicegebühr in Höhe von EUR 7,50 zzgl. gesetzlicher MwSt.

  4. Bei Zahlungsverzug hat der LN Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über Basiszins zu bezahlen. Für nach Verzugseintritt des LN ergehende Mahnungen werden Kosten in Höhe von jeweils EUR 5,00 berechnet. Für vom LN zu vertretende Rückbuchungen vertragsgemäßer Lastschriften werden Kosten in Höhe von jeweils EUR 15,00 berechnet. Der LG ist zum Nachweis höherer, der LN zum Nachweis geringerer Kosten der Mahnungen bzw. Rückbuchungen berechtigt.

  5. Der LG ist berechtigt, die Höhe der Leasingrate jährlich angemessen anzupassen. Bei einer Anpassung berücksichtigt der LG zwischenzeitlich eingetretene Kostenänderungen im Bereich Löhne, Gehälter, Material und Produktion. Bei viertel-, halb- oder jährlichen Zahlungsperioden erfolgt die Anpassung anteilig. Eine Anpassung kommt erstmals mit Wirkung zu Beginn des zweiten Vertragsjahres (gerechnet ab Beginn der Leasingzeit) in Betracht und wird zu dem vom LG angegebenen Termin, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung gegenüber dem LN wirksam. Im Falle einer Erhöhung der Leasingraten um jeweils mehr als 5 % kann der LN den Leasingvertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung schriftlich zu erklären. Ziff. 7.6 und 7.7 bleiben unberührt.

  6. Der LG ist ferner berechtigt und, für den Fall von Änderungen zugunsten des LN, verpflichtet, die Leasingraten anzupassen, wenn und soweit sich
    7.6.1 die Anschaffungskosten des LG für das Leasingobjekt nach Abschluss des Leasingvertrages, aber vor Übernahme des Leasingobjekts durch den LN erhöhen oder ermäßigen oder
    7.6.2 die gesetzliche Umsatzsteuer ändert oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, die sich auf die Nutzung des Leasingobjekts beziehen und den LG als Eigentümer des Leasingobjekts und Leasinggeber betreffen.

  7. Die in Ziff. 7.6 genannten Kostenänderungen weist der LG dem LN auf dessen Verlangen nach.
8. Betriebskosten, Wartung und Reparatur, Einbauten und Änderungen, Besichtigung
  1. Soweit sich aus der Vereinbarung gemäß Anlagen I und IV zum Leasingvertrag über die Erbringung von Serviceleistungen nichts anderes ergibt, trägt der LN sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Leasingobjektes verbunden sind, insbesondere sämtliche Betriebskosten sowie Wartungs- und Reparaturkosten. Der LN verpflichtet sich, das Leasingobjekt pfleglich und unter Beachtung der Wartungs- und Benutzungsrichtlinien des Lieferanten oder Herstellers zu behandeln und es auf seine Kosten bis zum Vertragsende in funktionsfähigem und vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der LN fachgerecht ausführen zu lassen.

  2. Die Rechte und Pflichten von LN und LG wegen Einbauten und Änderungen richten sich, sofern die Einbauten und Änderungen nicht der Erhaltung oder Instandsetzung des Leasingobjekts dienen, nach den folgenden Bestimmungen: Der LN darf Einbauten und Änderungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG vornehmen. Einbauten gehen mit der Rückgabe des Leasingobjekts entschädigungslos in das Eigentum des LG über, wenn nicht der LG den Einbauten schriftlich zugestimmt hat und eine Wertsteigerung des Leasingobjekts bei Rückgabe noch vorhanden ist. Der Leasingnehmer ist jedoch berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Auf Verlangen des LG ist der LN verpflichtet, den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der LG hat hierauf schriftlich verzichtet.

  3. Der LG ist berechtigt, das Leasingobjekt nach vorheriger Ankündigung jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen oder zu überprüfen. Das Leasingobjekt ist durch den LN an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, das darauf hinweist, dass das Leasingobjekt im Eigentum des LG steht.
9. Serviceleistungen, Zurückbehaltungsrecht, Mängelansprüche (Servicevertrag)
  1. Sofern der Leasingvertrag Serviceleistungen gemäß Anlage I zum Leasingvertrag beinhaltet, werden diese für den LG von dem Lieferanten oder Hersteller (nachfolgend „Servicedienstleister“) aufgrund eines zwischen dem LG und dem Servicedienstleister geschlossenen Servicevertrages erbracht. Gegenüber dem LN gelten für die Serviceleistungen die Bestimmungen des Leasingvertrages inklusive der Regelungen in Anlage I, diese Leasingbedingungen sowie die Servicevertragsbedingungen des Servicedienstleisters in dem als Anlage IV zum Leasingvertrag beschriebenen Umfang. Im Falle von Abweichungen gehen der Leasingvertrag und diese Leasingbedingungen den Servicevertragsbedingungen vor.

  2. Der LG ist berechtigt, im Hinblick auf die vereinbarten Serviceleistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn und solange sich der LN mit der Zahlung einer Leasingrate ganz oder teilweise um mehr als 14 Tage in Verzug befindet. Weitere Rechte des LG bleiben unberührt.

  3. Der LG tritt sämtliche Mängelansprüche aus dem mit dem Servicedienstleister geschlossenen Servicevertrag über das Leasingobjekt gegen den Servicedienstleister an den LN ab. Der LN nimmt die Abtretung hiermit an.

  4. Vorbehaltlich Ziff. 11.1 und Ziff. 11.3 sind Ansprüche des LN gegen den LG wegen nicht vertragsgemäßer Serviceleistungen ausgeschlossen.

  5. Ziff. 10.4 ff. finden auf Mängel- und Schadensersatzansprüche des LN wegen nicht vertragsgemäßer Serviceleistungen entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Folgen eines vom Servicedienstleister anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Rücktritts vom Servicevertrag bzw. einer vom Servicedienstleister anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Kündigung des Servicevertrages für den Leasingvertrag nach den gesetzlichen Regelungen richten.
10. Mängelansprüche
  1. Im Hinblick auf evtl. Mängel-/Garantieansprüche gelten der Leasingvertrag, diese Leasingbedingungen sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in dem als Anlage III zum Leasingvertrag beschriebenen Umfang und gegebenenfalls die Garantiebestimmungen des Herstellers/Importeurs des Leasingobjekts. Im Falle von Abweichungen gehen der Leasingvertrag und diese Leasingbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vor. Die mietrechtlichen Gewährleistungsregelungen der §§ 536 ff. BGB finden keine Anwendung.

  2. Der LG tritt sämtliche Mängelansprüche aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag über das Leasingobjekt sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den Hersteller/Importeur an den LN ab. Der LN nimmt die Abtretung hiermit an.

  3. Vorbehaltlich Ziff. 11.1 und Ziff. 11.3 sind Ansprüche des LN gegen den LG wegen Mängeln ausgeschlossen.

  4. Der LN ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten unverzüglich frist- und formgerecht, notfalls gerichtlich, geltend zu machen, wobei er im Falle des Rücktritts, der Kaufpreisminderung oder der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen hat, dass etwaige Zahlungen unmittelbar an den LG geleistet werden; hiervon bleiben Schadensersatzansprüche, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts an Rechtsgütern des LN entstehen (z.B. Körper- oder Vermögensschäden), oder Aufwendungsersatzansprüche, die eigene Aufwendungen des LN betreffen, unberührt.

  5. Der LN hat den LG unverzüglich vom Vorliegen von Mängeln und deren Geltendmachung sowie dem Verlauf und dem Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Lieferanten zu unterrichten. Beabsichtigt der LN, wegen der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, so ist der Leasingnehmer verpflichtet, den LG unverzüglich schriftlich zu unterrichten, bevor er diese Rechte bzw. Ansprüche geltend gemacht.

  6. Erklärt sich der Lieferant wegen der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts mit einer Kaufpreisminderung und / oder der Zahlung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einverstanden oder wird er rechtskräftig zur Minderung und / oder zur Zahlung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verurteilt, berechnet der LG auf der Grundlage des um den Minderungsbetrag bzw. des geleisteten Schadensersatzes oder Aufwendungsersatzes herabgesetzten Gesamtpreises des Leasingobjekts sämtliche noch ausstehenden Leasingraten - unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Leasingentgelte - und ggf. den Restwert neu, sofern nicht Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 10.11). Schadensersatzansprüche, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts an Rechtsgütern des Leasingnehmers entstehen (z.B. Körper- oder Vermögensschäden), oder Aufwendungsersatzansprüche, die eigene Aufwendungen des LN betreffen, bleiben hiervon unberührt.

  7. Erklärt der LN wegen der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts den Rücktritt vom Kaufvertrag und erklärt sich der Lieferant mit dem Rücktritt einverstanden oder wird der Rücktritt rechtskräftig festgestellt, entfällt die Verpflichtung des LN zur Zahlung der Leasingraten.

  8. Erklärt sich der Lieferant mit dem Rücktritt gemäß Ziff. 10.7 nicht einverstanden, ist der LN ab dem Tag der Erhebung einer entsprechenden Klage gegen den Lieferanten gegenüber dem LG zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt. Entsprechendes gilt im Falle einer Kaufpreisminderung und im Falle eines Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruches bis zur Höhe des jeweils geltend gemachten Betrages.

  9. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß Ziff. 10.8 entfällt rückwirkend, wenn die Klage des LN gemäß Ziff. 10.8 erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der LN hat dem LG den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Schaden, z.B. Verzugszinsen, zu ersetzen.

  10. Im Falle eines vom Lieferanten anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Rücktritts des LN vom Kaufvertrag erstattet der LG dem LN die bis dahin gezahlten Leasingraten und etwaige Leasingsonderzahlungen, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe abzüglich einer vom LG an den Lieferanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung. Die Geltendmachung eines Minderwertes gem. Ziff. 18.3 bleibt unberührt, soweit der Minderwert nicht auf einem Mangel beruht.

  11. Die Regelungen in den Ziff. 10.7 ff. gelten entsprechend, wenn der LN einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung (Rückgabe des Leasingobjekts an den Lieferanten und Rückzahlung des Kaufpreises an den LG) geltend macht.
11. Haftung
  1. Der LG haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung des LG auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet der LG nicht.

  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse berühren nicht die Haftung des LG für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des LN ist hiermit nicht verbunden.

  4. Soweit die Haftung nach dieser Ziff. 11 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des LG.

  5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des LN, für die nach dieser Ziff. 11 die Haftung beschränkt ist, in zwölf Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12. Standortänderung, Nutzung durch Dritte
  1. Der LN wird den vereinbarten Standort des Leasingobjekts ohne schriftliche Zustimmung des LG nicht verändern. Der LG wird dem Standortwechsel zustimmen, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Der LG ist berechtigt, die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die Standortänderung unter Anleitung und Überwachung des LG oder eines vom LG Beauftragten vorgenommen wird, sofern dies erforderlich ist; die beim LG insoweit anfallenden Kosten trägt der LN.

  2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist der LN nicht berechtigt, den Gebrauch des Leasingobjekts einem Dritten zu überlassen oder zu ermöglichen. Der LN ist insbesondere nicht berechtigt, das Leasingobjekt ohne vorherige Zustimmung des LG unterzuvermieten oder Dritten im Rahmen eines Leasingvertrages zu überlassen. Eine Verweigerung der Zustimmung berechtigt den LN nicht, sich von dem Leasingvertrag mit dem LG zu lösen.

  3. Ansprüche, die dem LN bei einer Überlassung des Leasingobjekts an Dritte – sei es mit oder ohne Zustimmung des LG – zustehen, tritt der LN bereits hiermit zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Leasingvertrag mit dem LN an den dies annehmenden LG ab.
13. Zugriff Dritter
Bei Zugriffen Dritter auf das Leasingobjekt, z.B. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder der Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte, wird der LN den Dritten unverzüglich darauf hinweisen, dass das Leasingobjekt nicht im Eigentum des LN steht, und den LG unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für entsprechende Maßnahmen, die das Grundstück betreffen, auf dem sich das Leasingobjekt befindet. Der LN ist verpflichtet, dem LG in diesen Fällen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

14. Abtretung, Vertragsübertragung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
  1. Der LN kann die ihm aus dem Leasingvertrag zustehenden Rechte und Ansprüche – unbeschadet § 354 a HGB – ohne Zustimmung des LG weder abtreten noch sonst wie übertragen oder verpfänden. Der LG ist berechtigt, den Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten oder einzelne Rechte aus dem Leasingvertrag auf einen Refinanzierer zu übertragen. Hierzu erklärt der LN bereits jetzt sein Einverständnis.

  2. Ein Aufrechnungsrecht steht dem LN nur für unbestrittene, entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen andere Unternehmen der Neopost-Gruppe ist ausgeschlossen.

  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der LN nur wegen Ansprüchen aus dem Leasingvertrag geltend machen und nur soweit diese Ansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
15. Gefahrtragung, Versicherung, Schadensabwicklung, Sonderkündigungsrecht im Schadensfall
  1. Der LN trägt ohne Rücksicht auf Art und Umfang eines Versicherungsschutzes ab dem Beginn der Leasingzeit gem. Ziff. 6.1 und bis zur Rückgabe des Leasingobjekts die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts und der Beschädigung des Leasingobjekts.

  2. Soweit der LN gemäß vorstehender Ziff. 15.1 die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts und der Beschädigung des Leasingobjekts trägt, hat er vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziff. 15 bei Untergang, Verlust oder Totalschaden auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und bei einer sonstigen Beschädigung auf seine Kosten die Instandsetzung zu veranlassen.

  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der LN verpflichtet, das Leasingobjekt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu versichern:
    15.3.1 Der LN wird das Leasingobjekt bei einem in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Versicherer auf eigene Kosten für die Dauer des Leasingvertrages und bis zur tatsächlichen Rückgabe des Leasingobjekts in Höhe des Wertes des Leasingobjekts gegen die Gefahren des Untergangs, des Verlusts und der Beschädigung durch Feuer, Einbruch und Diebstahl versichern. Für elektronische Geräte ist eine Schwachstromversicherung abzuschließen.
    15.3.2 Der Abschluss der Versicherung ist dem LG innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss durch Vorlage einer zu dessen Gunsten erteilten Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
    15.3.3 Weist der LN den Abschluss der Versicherung nicht gemäß vorstehender Ziff. 15.3.2 nach und hat der LG dem LN insoweit erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, erhöht sich die Netto-Leasingrate ab Fristablauf bis zur Vorlage der Versicherungsbestätigung um 0,3 %. Dies gilt nicht, wenn der LN die Verletzung der Versicherungspflicht nicht zu vertreten
    hat. Der LG ist zum Nachweis eines höheren, der LN zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.
    15.3.4 Nachträgliche Änderungen des Versicherungsvertrages, die den in der Versicherungsbestätigung ausgewiesenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, sind dem LG unverzüglich mitzuteilen.
    15.3.5 Der LN ist verpflichtet, dem LG während der Leasingzeit auf Anforderungen einen aktuellen Versicherungsnachweis vorzulegen.

  4. Der LN tritt zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Leasingvertrag hiermit unwiderruflich alle Ansprüche aus einem Schadensereignis gegen den Versicherer sowie mit Ausnahme von Ansprüchen aus Personenschäden alle Ansprüche aus einem Schadensereignis gegen Dritte an den LG ab. Der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist ermächtigt und verpflichtet, diese Ansprüche auf eigene Kosten geltend zu machen und Zahlung an den LG zu verlangen. Eine im Versicherungsvertrag vorgesehene Selbstbeteiligung ist vom LN zu tragen.

  5. Der LN hat den LG unverzüglich schriftlich über einen Schadensfall und seine Abwicklung zu unterrichten.

  6. Der LG wird erhaltene Entschädigungsleistungen dem LN zur Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Leasingobjekts zur Verfügung stellen oder, falls der Leasingvertrag durch Kündigung gem. Ziff. 15.7 beendet wird, auf die Zahlungspflicht des LN anrechnen.

  7. Bei Untergang, Totalschaden oder Verlust des Leasingobjekts kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag schriftlich kündigen. Der LN ist auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die schadensbedingten Reparaturkosten voraussichtlich mehr als 50% des Wiederbeschaffungswertes des Leasingobjekts betragen. Die Kündigung ist dem anderen Vertragsteil gegenüber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsvoraussetzungen zu erklären. Sie wird zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam. Die Kündigungsfolgen und die Rückgabe des Leasingobjekts – soweit vorhanden – richten sich nach den Ziff. 17 und 18. Machen die Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, ist der LN unverzüglich zur Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur des Leasingobjekts verpflichtet.

  8. Untergang, Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Leasingobjekts entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach Ziff. 15.7 gekündigt wird.
16. Kündigung
  1. Vorbehaltlich Ziff. 7.5 und Ziff. 15.7 sowie vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziff. 16 ist eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

  2. Soweit § 112 Insolvenzordnung nicht entgegensteht, kann der LG insbesondere dann fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn
    16.2.1 der LN im Falle quartalsweiser, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise der Leasingraten in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Monat erstreckt, mit der Entrichtung der Leasingraten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die anteilige Leasingrate für zwei Monate erreicht und eine dem LN gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist. Im Falle monatlicher Zahlungsweise richtet sich das fristlose Kündigungsrecht des LG wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 BGB.
    16.2.2 der LN sich mit der Zahlung der vereinbarten Kaution 14 Tage in Verzug befindet und eine vom LG gesetzte Nachfrist von weiteren 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist,
    16.2.3 eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des LN eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Zahlung der Leasingraten oder die Erfüllung einer sonstigen wesentlichen Verbindlichkeit gegenüber dem LG konkret gefährdet wird, insbesondere wenn der LN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben wird,
    16.2.4 der LN seiner Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Versicherung trotz Abmahnung nicht nachkommt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
    16.2.5 der LN oder der persönlich haftende Gesellschafter des LN seinen Sitz bzw. Wohnsitz in der Europäischen Union vollständig aufgibt.
    16.2.6 der LN eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung durch den LG nicht unverzüglich einstellt und hierdurch die Rechte des LG in erheblichem Maße verletzt werden. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
    16.2.7 Das Recht des LG zur fristlosen Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt.

  3. Ist der LN Existenzgründer im Sinne von Ziff. 2.3 richtet sich das Recht des LG zur vorzeitigen Kündigung wegen Verzugs mit der Entrichtung der Leasingraten und wegen einer eingetretenen oder drohenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse abweichend von vorstehender Ziff. 16.2.1 und Ziff. 16.2.3 nach § 498 BGB, es sei denn, der Barzahlungspreis für das Leasingobjekt übersteigt EUR 50.000,00.

  4. Ist der LN eine natürliche Person und stirbt er, so sind seine Erben und der LG nicht berechtigt, den Leasingvertrag aus diesem Grund zu kündigen.

  5. Die Kündigung hat in jedem Fall durch jeden Vertragspartner schriftlich zu erfolgen.
17. Kündigungsfolgen
  1. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages aufgrund einer vom LN zu vertretenden fristlosen Kündigung durch den LG oder einer Kündigung gemäß Ziff. 15.7 umfasst der Anspruch des LG zusätzlich zu evtl. noch rückständigen Brutto-Leasingraten die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Netto-Leasingraten. Die Anrechnung ersparter Zinsen, sonstiger ersparter Aufwendungen und anderer kündigungsbedingter Vorteile richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mit Zugang der Kündigung wird der Anspruch des LG fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche des LG bleiben unberührt.

  2. Mit Zugang der Kündigung verliert der LN das Recht zum Besitz des Leasingobjekts. Für die Rückgabe gilt Ziff. 18.
18. Vertragsbeendigung, Rückgabe des Leasingobjekts
  1. Bei Vertragsbeendigung ist der LN verpflichtet, das Leasingobjekt dem LG zurückzugeben. Sofern der Leasingvertrag nicht wegen Mängeln des Leasingobjekts rückabgewickelt oder aufgrund einer vom LG zu vertretenden fristlosen Kündigung des LN beendet wird, hat der LN das Leasingobjekt transportversichert auf seine Kosten und seine Gefahr an die vom LG mitgeteilte Anschrift zurückzugeben.

  2. Dem LN wird durch den Leasingvertrag kein Recht eingeräumt, nach Beendigung des Leasingvertrages Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben.

  3. Das Leasingobjekt muss sich bei der Rückgabe in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Stellt der LG Mängel am Leasingobjekt fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, so kann der LG die Beseitigung auf Kosten des LN verlangen oder, nachdem er dem LN erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, selbst auf Kosten des LN veranlassen oder Ausgleich des Minderwertes verlangen.

  4. Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages nicht termingerecht zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Kalendertag als Nutzungsentschädigung den Wert eines Tages, errechnet aus den periodischen Raten, sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

  5. Der LN muss dafür Sorge tragen, dass von ihm zurückgegebene Datenträger keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes oder sonstige vertrauliche Daten enthalten. Der LN hat dem LG den aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, zu ersetzen und ihn insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
19. Schriftform, Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
  1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, die vor oder bei Vertragsabschluss geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  2. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des LN, die auch personenbezogen sein können, gemäß § 28 BDSG zur Bearbeitung des Leasingantrags und zur Vertragsabwicklung intern gespeichert und für die Bearbeitung des Leasingantrags/-vertrags nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt. Die Speicherung, Nutzung und Übermittlung an Kreditinstitute zu Refinanzierungszwecken kann erfolgen, wenn dies zur Bearbeitung des Leasingantrags/-vertrags erforderlich ist.

  3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag ist der Sitz des LG, sofern der LN Kaufmann ist.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ist der Sitz des LG, sofern der LN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der LG ist auch berechtigt, am Sitz des LN oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: August 2008

Service VERTRAGSBEDINGUNGEN

der Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH

1. Geltungsbereich / Leistungen der Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH
(nachfolgend „Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH“) 
  1. Inhalt und Umfang der von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH vertraglich zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Servicevertrag und diesen Bestimmungen. Für die Erbringung von Softwarepflege gelten ausschließlich der Servicevertrag und Ziffern 4.1 bis 4.3 sowie Ziffern 5 bis 12 dieser Bestimmungen.

  2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland exklusive Nordseeinseln und auf das Gebiet der Republik Österreich.

  3. Leistungsumfang des Vertrages
    1.3.1. Wartung
    Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH erbringt die für einen optimierten Maschineneinsatz notwendigen Wartungen (inkl. aller notwendigen Ersatz- und Verschleißteile) entsprechend dem Nutzungsgrad der Maschine und der Art des verarbeiten Materials nach eigenem Ermessen.
    1.3.2. Störungsbeseitigung
    Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH beseitigt alle maschinenbedingten Störungen. (inkl. Ersatz- und Verschleißteile)
    1.3.3. Credifon-Service für Frankiermaschinen (wenn optional gewählt)
    Die Auswahl des Credifon-Service berechtigt anhand eines persönlichen PIN-Codes zur Nutzung der Fernwertvorgabe mittels Modemverbindung zum Credifon-Datenzentrum von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Das Credifon-Datenzentrum ist in der Regel 22 Stunden am Tag verfügbar. Außerdem beinhaltet der Credifon-Service die Bereitstellung der aktuellen Produktcodes für alle Frankiermaschinen mit FrankIT-Technologie und FrankIT-Waagen einmal pro Kalenderjahr, sofern diese im Servicevertrag beinhaltet sind.

  4. Kostenfrei ausgetauschte Ersatzteile und Module gehen in das Eigentum von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH über. Entsprechendes gilt aus postalischen Gründen für ausgetauschte Aufgabeort- und Tagesstempel.

  5. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind folgende Leistungen nicht von den vertraglichen Pflichten von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH umfasst und werden nur gemäß separatem Auftrag durchgeführt und zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Listenpreisen von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH berechnet:
    a) Austausch von Verbrauchsmaterialien;
    b) Umbau- oder Umstellungsmaßnahmen auf Kundenwunsch;
    c) Beseitigung von Störungen, die nicht auf normalem Verschleiß oder Materialfehlern beruhen, z.B. Störungen infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung, Verwendung von Zubehör oder Betriebsmitteln bzw. Materialien, die nicht von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH geliefert oder empfohlen wurden, Unfall, Feuer, Wasser und höhere Gewalt;
    d) Software-Änderungen bzw. Software-Leistungen.
    Diese Aufträge unterliegen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH. Der Kunde kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH jederzeit bei der Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH GmbH & Co. KG, Landsberger Str. 154, 80339 München, Deutschland, anfordern.
2. Ort und Zeit der Leistungserbringung
  1. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH erbringt die Vertragsleistungen an dem vereinbarten Maschinenstandort an Werktagen von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.30 Uhr, außer bei dem Produkt IJ-25 und IJ-35 "Abholservice". Die Vertragsleistung des Produktes IJ-25 und IJ-35 "Abholservice" wird in der Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Zentralwerkstatt durchgeführt, wofür die Maschine durch einen von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH beauftragten Kurierdienst in die Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Zentralwerkstatt zur Leistungserbringung abgeholt und dem Kunden wieder zugestellt wird.

  2. Während der Anwesenheit des Kundendienstpersonals von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH hat der Kunde einen Mitarbeiter am Standort der Maschinen zur Verfügung zu halten.

  3. Kann das Kundendienstpersonal die Arbeiten beim Kunden aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder erst verspätet durchführen oder befindet sich die Maschine nicht am vereinbarten Standort, so werden eventuell anfallende Mehrkosten auf Basis der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet.

  4. Anlässlich der Beseitigung einer Funktionsstörung kann gleichzeitig eine andere Vertragsleistung erbracht werden.
3. Reaktionszeit / Vereinbarte Termine
  1. Die Reaktionszeit beträgt bis zu drei Arbeitstage, bei Zukauf von optionalen Reaktionszeitmodellen gilt eine entsprechend verkürzte Reaktionszeit.

  2. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH wird den Technischen Kundendienst so organisieren, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Termine im Regelfall eingehalten werden. Soweit sich aus diesem Vertrag nicht anderes ergibt, ist der Kunde bei einer unzumutbaren Überschreitung einer verkürzten Reaktionszeit ausschließlich berechtigt, Rückzahlung des für das jeweilige Vertragsquartal anteilig geleisteten Zuschlages zu verlangen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

  3. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH haftet nicht für Bedienungsfehler, die im Anschluss an die Grundeinweisung bzw. das Benutzertraining auftreten.

  4. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH übernimmt keine Haftung für Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg.
4. Vertragsgebühr / Zählerstände
  1. Die Vertragsgebühren für ein volles Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) werden im Voraus für das gesamte Kalender jahr von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH berechnet und sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungseingang, jedoch nicht früher als am 1. Januar des berechneten Vertragsjahres ohne Abzug fällig. Beginnt das Vertragsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, werden die Vertragsgebühren für den Zeitraum bis zum 31.12. beginnend ab dem Zeitpunkt des dem Vertragsbeginn (im Falle der Softwarepflege) bzw. - im Falle der Maschinenwartung - der Installation bzw. Initialisierung folgenden Monatsbeginns berechnet und sind sofort ohne Abzug fällig.

  2. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ist ferner berechtigt, die Vertragsgebühren durch schriftliche Erklärung entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Fahrt-, Material- und Produktionskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr angemessen anzupassen.

  3. Falls eine Erhöhung der jährlichen Vertragsgebühren insgesamt mehr als 5% beträgt, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, jedoch frühestens zum Ende des Vertragsjahres, das dem Vertragsjahr vorangeht, für das die Vertragsgebühren erhöht werden, zu kündigen; in diesem Fall bleiben die Vertragsgebühren unverändert.

  4. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufleistung größer 5% wird die Anzahl der zusätzlichen Maschinentakte nach den in der Preistabelle auf Seite 1 des Servicevertrages genannten Konditionen nachberechnet. Die Nachberechnung erfolgt frühestens nach Ablauf eines Vertragsjahres und erfolgt jeweils nach jedem Technikereinsatz, jedoch höchstens einmal pro Kalenderjahr, sofern die Überschreitung nicht größer 25% ist.

  5. Der Zählerstand der Hauptmaschine (siehe Servicevertrag) ist Kriterium zur Feststellung der verarbeiteten Maschinentakte, um die tatsächliche Nutzung der Maschine mit der vertraglich versicherten Nutzung abzurechnen.

  6. Nicht genutzte Maschinentakte werden aufs Folgejahr aufgerechnet. Die Rückzahlung nicht genutzter Maschinentakte ist ausgeschlossen.
5. Haftung
  1. Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende Schäden, gleich, ob aus Vertragsverletzungen, aus unerlaubter Handlung oder aus einem anderen Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der in diesem Paragraphen geregelten Vorschriften.

  2. Bei Vorsatz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen sonstigen Fällen gelten die in den nachfolgenden Absätzen 3 und 4 enthaltenen Regelungen.

  3. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH oder durch leitende Angestellte von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH verursacht wurde.

  4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gegenüber dem Kunden nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH ausgeschlossen, wobei die Regelung in Absatz 2 oben hiervon unberührt bleibt.
6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
  1. Der Vertrag beginnt wie umseitig definiert und endet mit Ablauf des auf den Beginn des Servicevertrages folgenden Kalenderjahres, sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde. Bei vereinbarter Mindestvertragslaufzeit endet der Vertrag frühestes mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das Ende der Mindestvertragslaufzeit liegt. Der Servicevertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres per Einschreiben gekündigt wird.

  2. Der Kunde kann den Leistungsaustausch, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Schadensersatz - oder Aufwendungsersatzverlangen statt Leistung), zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
    a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen und mit angemessener Frist die Beseitigung der Störung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
    b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
    c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Fris t ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.

  3. Ein Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.

  4. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
7. Kündigung aus wichtigem Grund
  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen zur Vertragslaufzeit, zur Vertragsbindung und zur Vertragsbeendigung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    - wenn der Kunde mit der Zahlung der Vertragsgebühren in Verzug kommt und die offene Forderung trotz Setzen einer angemessenen Frist nicht ausgleicht;
    - wenn der Kunde eine nicht nur unwesentliche Vertragspflicht verletzt und für Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH eine Fortführung des Vertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar ist.

  2. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung begründet keinen Anspruch auf Erstattung der im Voraus gezahlten Vertragsgebühren, es sei denn, der Kunde hat den Vertrag aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH gekündigt.
8. Mitwirkungspflichten

Der Kunde unterstützt Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Bei Vertragsschluss mit Online Services stellt der Kunde einen permanenten Anschluss der Maschine (gemäß den technischen Spezifikationen) zur Übertragung der Maschinendaten sicher und erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zur regelmäßigen Übermittlung von Maschinendaten an das Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH Datenzentrum.

9. Übertragung von Rechten und Pflichten

Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen anderen Vertragspartner übertragen. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

10. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.

12. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz von Piepmeyer & Harmeyer - co-winco GmbH, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es gilt deutsches Recht.

Stand: November 2008


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